Publikationen zum Erbrecht (ZGB)

von Hans Rainer Künzle

(16) Einleitung
in: Praxiskommentar Erbrecht, hrsg.v. Daniel Abt und Thomas Weibel, 5. A., Basel 2023, S. 1-94.

Die Einleitung zum Praxiskommentar Erbrecht erläutert die Ziele und Formen der Erbschaftsplanung, beleuchtet die Strukturierung des Privatvermögens zu Lebzeiten, Rechtsgeschäfte unter Lebenden, grenzt den Nachlass von den drei Säulen der Vorsorge und vom Güterrecht ab und erläutert letztwillige Anordnungen und Ansprüche nicht vermögensrechtlicher Natur (wie den Vorsorgeauftrag und die Patientenverfügung).

(15) Kommentar zu Art. 493 und Art. 517-518 ZGB
in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Band Erbrecht, hrsg. v. Peter Bretischmid et al., 3. A., Zürich 2023
Im Handkommentar zum Schweizer Privatrecht sollen zu den relevanten Rechtsfragen schnell und zuverlässig Antworten gefunden werden können. Mit weiterführenden Hinweisen wird der Leser auf vertiefende Literatur und Judikatur aufmerksam gemacht

Kommentar zu Art. 493 ZGB

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(14) Zwitzerland - Länderbericht Schweiz
in: Tijdschrift Erfrecht 2018, Nr. 4, S. 119-128

Zwitzerland - Länderbericht Schweiz

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(13) Kommentierung von Art. 551-559 ZGB, Art. 593-597 ZGB und Art. 602-606 ZGB
in: Kurzkommentar ZGB, hrsg. v. Andrea Büchler und Dominique Jakob, 2. A., Basel 2017.
Neuauflage des Basler Kurzkommentars zum ZGB: In der zweiten Auflage wird die neuste Literatur und die neuere Gerichtspraxis nachgeführt

Kommentierung von Art. 551-559 ZGB

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Kommentierung von Art. 593-597 ZGB

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Kommentierung von Art. 602-606 ZGB

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(12) Persönliche Internetdaten: Passwörter erleichtern Erben die Arbeit
K-Tipp Nr. 12 vom 14. Juni 2017, S. 32-33.
Stirbt jemand, hinterlässt er heute meist viele Daten im Internet. Deshalb sollte man seinen digitalen Nachlass rechtzeitig regeln.

Passwörter erleichtern Erben die Arbeit

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(11) Digitaler Nachlass nach schweizerischem Recht
successio 9 (2015) 39-54.

Nach dem Tod des Erblassers müssen sich die Erben bzw. Angehörigen zunehmend mit der Frage auseinandersetzen, wie sie mit dem digitalen Nachlass umgehen, d.h. mit Daten auf dem PC und/oder in Net Clouds, bei E-Mail- und Homepage-Providern sowie auf sozialen Netzwerken, aber auch Daten bei Online-Dienstleistern wie Banken, Auktionshäusern, Reiseveranstaltern und anderen Organisationen. Der digitale Nachlass wird nach dem Tod des Erblassers nach den Regeln des Erbrechts übertragen, geht also auf die Erben über und nicht auf die Angehörigen. Provider von E-Mail-Diensten sind nicht gehalten, sensible Daten auszusortieren. In der Praxis gibt es Probleme mit Unternehmen, welche ihren Sitz im Ausland haben (drei grosse soziale Netzwerke haben den Sitz in Kalifornien), weil diese ihr lokales Recht anwenden und Mühe mit ausländischen Erbrechtsausweisen haben. Deshalb sollte der (künftige) Erblasser dafür sorgen, dass er mit Providern Regeln für sein Ableben vereinbart und dass die Erben die notwendigen Informationen für den Zugang zu seinen elektronischen Daten erhalten, sei dies aufgrund einer Liste, welche er dem Testament beilegt oder einer Vertrauensperson übergibt, oder mithilfe eines digitalen Vererbungsdienstes .

Digitaler Nachlass

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(10) Der Vorsorgeauftrag
Private Magazin 4/2014, S. 6-7.
Seit 2013 gilt das neue Erwachsenenschutzrecht, welches unter anderem in Art. 360 ff. ZGB den Vorsorgeauftrag neu ins schweizerische Recht eingeführt hat. Wo steht dieses Rechtsinstrument heute?

Der Vorsorgeauftrag

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(9) Digitales Testament
Private Magazin 3/2013, S. 12-13
Die Erblasser und Erben müssen zunehmend lernen, mit digitalen Daten im Nachlass umzugehen. Dafür bieten verschiedene Anbieter Lösungen an. Ein echtes digitales Testament existiert allerdings noch nicht

Digitales Testament

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(8) Auskunftspflichten gegenüber Erben
successio 6 (2012) 256-279
Die Auskunftspflicht von Dritten gegenüber den Erben ist in der Schweiz, in Liechtenstein, Österreich und Deutschland nur ansatzweise gesetzlich geregelt. Regelmässig werden die Bestimmungen, welche die Auskunft unter den Erben regeln, analog auch auf die Dritten angewendet oder es wird der Grundsatz von Treu und Glauben oder eine prozessuale Norm verwendet. Es wäre wünschbar, dass die Gesetzgeber diese Lücken schliessen. Zudem sind  die Anforderungen für die Anfrage an eine Bank unterschiedlich streng. Es ist zu erwarten, dass die Praxis dies künftig noch angleichen wird

Auskunftspflicht gegenüber den Erben

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(7) Interessenkollision im Erbrecht: Willensvollstrecker, Notar, Anwalt
Schweizerische Juristenzeitung (SJZ) 108 (2012) 1-9.
Bei der Abwicklung eines Nachlasses entstehen Interessenkollisionen, denen Willensvollstrecker, Notare und Anwälte als erbrechtliche Funktionsträger die gebotene Aufmerksamkeit schenken sollen. Anhand der in der Praxis entwickelten Grundsätze zur Entschärfung von Interessenkonflikten im Erbrecht analysiert der Autor zahlreiche Konfliktfelder und kollidierende Funktionen und ordnet diese den Schutzmechanismen zur Beherrschung der Kollisionslagen zu.

Interessenkollision im Erbrecht: Willensvollstrecker, Notar, Anwalt

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(6) Interessenkollision im Erbrecht
Private Magazin 2/2011, S. 6-7
Interessenkollisionen bleiben dann ohne Rechtsfolgen, wenn ein Missbrauch ausgeschlossen werden kann, sei es durch Trennung von Aufgabenbereichen oder durch Ermächtigung / Genehmigung

Interessenkollision im Erbrecht

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(5) Lebensversicherung als Instrument der Nachlassplanung
in: Festschrift für Moritz Kuhn, hrsg. v. Rolf Dörig et al., Zürich 2009, S. 245-260
Der Aufsatz geht der Fragestellung nach, wie Lebensversicherungen in eine Nachplassplanung eingebaut werden können, d.h. wie das Erbrecht dieses Instrument behandelt, welches sich ausserhalb des Nachlasses bewegt

Lebensversicherung als Instrument der Nachfolgeplanung

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(4) Lebensversicherung als Instrument der Nachlassplanung
Private Magazin Special 2009, S. 10-11.
Lebensversicherungen eignen sich gut für die Nachlassplanung. Mit ihnen kann ein Erbe zusätzlich begünstigt werden. Allerdings ist vor einer zu aggressiven Planung zu warnen.

Lebensversicherung als Instrument der Nachfolgeplanung

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(3) Die Verwaltung des Nachlassvermögens von Minderjährigen durch Dritte
Private Magazin 5/2006, S. 15-16.
Üblicherweise verwalten die Eltern auch das Vermögen ihrer Kinder bis diese (mit 18 Jahren) volljährig werden. Wenn Kinder über grosse oder komplexe Vermögenswerte verfügen, kann dies heikel sein, insbesondere wenn dem Inhaber der elterlichen Sorge die dazu notwendige Eignung oder Erfahrung fehlt. Das Gesetz räumt in Art. 321 und 322 ZGB die Möglichkeit ein, dem Inhaber der elterlichen Sorge die Verwaltung des Kindesvermögens zu entziehen und diese auf einen Dritten zu übertragen. Die Ausführungen sind zugleich eine Besprechung der Basler Dissertation von Alexander Rohde zum Thema "Die Ernennung von Drittpersonen zur Verwaltung Minderjähriger (Art. 321 und 322 ZGB) unter besonderer Berücksichtigung von Nachlassvermögen", welche als Band 7 der Schweizer Schriften zur Vermögensberatung und zum Vermögensrecht erschienen ist.

Die Verwaltung des Nachlassvermögens von Minderjährigen durch Dritte

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(2) Business Succession Planning
in: Festschr. Kurt Siehr, hrsg. v. Peter Johannes Weber et al., Zürich 2001, S. 127-161 (Schweizer Schriften zum Vermögensrecht und zur Vermögensberatung, Band 2)
Kleinere und mittlere (KMU), aber auch grössere Unternehmen sollten sich rechtzeitig um die Unternehmensnachfolge kümmern, damit der Wert des Unternehmens erhalten werden kann

Business Succession Planning

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(1) Estate Planning - vom Erbrecht zur umfassenden Erbschaftsplanung
SJZ 96 (2000) 485-497
Anhand einer umfassenden Betrachtung des Estate Planning werden die fehlenden Schnittstellen des Erbrechts mit anderen Rechtsgebieten des schweizerischen Rechts aufgezeigt. Es wird eine engere Zusammenarbeit der Rechtsdisziplinen postuliert und der Einbezug von Lösungsansätzen aus anderen Rechtsgebieten

Estate Planning - vom Erbrecht zur umfassenden Erbschaftsplanung

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